EhfG
§ 4Entwicklungsdienstvertrag
- 1.
- Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);
- 2.
- eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung,
- 3.
- Erstattungen der notwendigen Reisekosten,
- 4.
- die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005490969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2bcf235fc40320147d618260a832c8da47146b6be544d1d04f8bdcc94d2af83