EhfG
§ 1Entwicklungshelfer
- 1.
- in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
- 2.
- sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,
- 3.
- für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,
- 4.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 G v. 23.5.2017 I 1228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005490969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2bcf235fc40320147d618260a832c8da47146b6be544d1d04f8bdcc94d2af83