1. EheRG
Schlußformel
Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 3.4.2009 I 700
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014210976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a3dab3e9359450b8b24aa8c962124a03a4b87898db40c05346c347a1fe41199
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 113 GG
„Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“