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EgVG

§ 2Erstellung, Inhalt, Mittel und Form

Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich in der Regel drei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen. Diese sind die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojektion.
(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen umfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt mindestens fünf Kalenderjahren.
(3) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen sollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft darstellen. Im Zweifel soll dem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.
(4) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit Alternativrechnungen. Alle Ressorts unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7421677440cefb0444ca8c7d5834cd4c15343c73c67d7b2d84a013a4d031ec2

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