EGTSEAusnV
§ 2
- 1.
- der Antragsteller
- a)
- eine Darstellung des Arbeitsablaufes bei der Gewinnung von Kopffleisch
- aa)
- in den Schlachtbetrieben, aus denen Köpfe zur Zerlegung in den Betrieb des Antragstellers befördert werden, und
- bb)
- in dem Zerlegungsbetrieb,
- b)
- im Zusammenhang mit der Einführung spezifischer Arbeitsbedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Arbeitsanweisungen für alle Beschäftigten an Arbeitsplätzen, an denen Köpfe behandelt werden, unter Benennung
- aa)
- der kritischen Arbeitsplätze und Arbeitsschritte, bei denen eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial möglich erscheint, und
- bb)
- der dabei jeweils von einer möglichen Verunreinigung betroffenen Bereiche des Kopfes
zur Prüfung vorlegt, - 2.
- der Antragsteller sicherstellt, dass die Anforderungen des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden,
- 3.
- nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a und b eine Verunreinigung von Fleisch mit spezifiziertem Risikomaterial ausgeschlossen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.11.2008 I 2229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR269700002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9df0bebe648a196e12883b03230c40f4872a111a97b8221edb7c1135f933ebf7