(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 1) enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Genehmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90/657/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Übergangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften anwendbar sind (ABl. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
(3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
1.
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3, Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3 und 4 genannten Vorschriften
2.
im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2020 I 1328
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.