EGRechtÜblV
§ 2
- 1.
- Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Anforderungen entsprechen.
- 2.
- Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029150990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c0c697b4f869bea37d6952c6a5af26c4a478510276afc1fa992b3dc23d31a96