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EGRechtÜblV

§ 2

Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:
1.
Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Anforderungen entsprechen.
2.
Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029150990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c0c697b4f869bea37d6952c6a5af26c4a478510276afc1fa992b3dc23d31a96

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