Zum Gesetzesinhalt

EGMR-KEV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49c27dac820d4ef64ea807ca5d8c207df49340977a8b8c806f8e05e669f2da3f

XML-Quelle beim Herausgeber