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EGMR-KEV

Eingangsformel

Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des EGMR-Kostenhilfegesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR327300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49c27dac820d4ef64ea807ca5d8c207df49340977a8b8c806f8e05e669f2da3f

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