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EGGmbHG

§ 7Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34dc65a2bc360eb4b17d8ca88e391b8b3136f72c90d3f5fb95abfbe8482182f1

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