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EGGmbHG

§ 6Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203100008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34dc65a2bc360eb4b17d8ca88e391b8b3136f72c90d3f5fb95abfbe8482182f1

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