Zum Gesetzesinhalt

EGFinSchAProtG

Art 2

Gesetz zu dem Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden Verfahren stellt, und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, des ersten Protokolls vom 27. September 1996 oder des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zu diesem Übereinkommen bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.
(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 21.10.2002 II 2722; 2016 II 1110

Sonst: Art. 2 tritt gem. Art. 3 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 27.4.2007 II 794 mWv 17.10.2002 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR081420000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5e71b50bbd87008fd72fa99c23b69ae562c853d18f816ae8a043bb997dcc236

XML-Quelle beim Herausgeber