EFPV
§ 9Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine dort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt,
- 6.
- entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt,
- 7.
- entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant,
- 8.
- entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt,
- 9.
- entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 10.
- entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9918b831ca8910296cf87a09657910c6ae7549a6df400bb054db0c46150ab4ab
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 29 AEGZuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
„… r Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und 2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung in Bereichen, die der Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens unterliegen. § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betri …“