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EFPV

§ 7Fahrzeit

Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
1.
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
2.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
nicht überschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9918b831ca8910296cf87a09657910c6ae7549a6df400bb054db0c46150ab4ab

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