EfbV
§ 6Versicherungsschutz
- 1.
- bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Besitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung,
- 2.
- bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern, mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR277010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87f47adaa9fcf1233d4afed241a70722293b249f0260ad82a8f8f69bdadc3fd