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EfbV

§ 27Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
2.
ein erteiltes Zertifikat
a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87f47adaa9fcf1233d4afed241a70722293b249f0260ad82a8f8f69bdadc3fd

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