(1) Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn
1.
der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, oder
2.
die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes
für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, besitzt.
(2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmensbereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständiger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die unter diesen Unternehmensbereich fallen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
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