(1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
1.
unverzüglich nach der Aufnahme eines neuen Mitgliedes dessen Eintritt; die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung ist beizufügen, und
2.
unverzüglich nach der Beendigung der Mitgliedschaft den Austritt eines bisherigen Mitgliedes.
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
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