EESDG
§ 2Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226
- 1.
- die Bundespolizei,
- 2.
- die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
- 3.
- das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
- 4.
- die Zollfahndungsämter,
- 5.
- das Zollkriminalamt,
- 6.
- die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
- 7.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 8.
- der Bundesnachrichtendienst,
- 9.
- der Militärische Abschirmdienst,
- 10.
- der Generalbundesanwalt,
- 11.
- die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
- 12.
- die Staatsanwaltschaften der Länder,
- 13.
- die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.
- 1.
- eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
- 2.
- eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
- 3.
- eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise- /Ausreisesystem ermächtigt sind.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 am 12.10.2025 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06A0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc57b560525f9c00fdb5cd884f05456da9f431cdc44b3b62a7c8a6ac18b160f4