Zum Gesetzesinhalt

EEMD-ZVAnl II

§ 1Vertragsgegenstand

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(1) Dieser EETS-Zulassungsvertrag („Vertrag“) regelt die Rechte und Pflichten des Anbieters und des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Durchführung des EETS auf mautpflichtigen Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des BFStrMG („EETS-Gebiet BFStrMG“) nach § 4f Absatz 1 BFStrMG. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, sind Rechte und Pflichten des Anbieters gegenüber Nutzern sowie die zwischen Anbieter und Nutzern geltenden vertraglichen und sonstigen Vereinbarungen nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(2) Dem Anbieter wird auf der Grundlage dieses Vertrages Zugang zum EETS-Gebiet BFStrMG gewährt. Zu den Pflichten des Anbieters im EETS-Gebiet BFStrMG gehört insbesondere die fortlaufende Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen zur Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Erhebung, Vereinnahmung und Auskehr der Maut im EETS-Gebiet BFStrMG, insbesondere der Vorgaben der Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV) (nachfolgend: „Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG“).
(3) Auf der Grundlage dieses Vertrages wird dem Anbieter gestattet, im Auftrag seiner Nutzer die von diesen für die Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes innerhalb des EETS-Gebiets BFStrMG geschuldete Maut einzunehmen. Eine weitergehende Aufgabenübertragung an den Anbieter findet nicht statt.
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, die Mauteinnahmen an den Mauterheber auszukehren.
(5) Gegenstand dieses Vertrages ist insbesondere auch die Gewährleistung der Sicherheit der Daten und des Datenschutzes. Daten im Sinne dieses Vertrages sind alle Informationen jeglicher Art in elektronischer, Papier- und sonstiger Form (insgesamt „Daten“).
(6) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag enthaltenen Definitionen gelten für diesen Vertrag die im Glossar nach Anlage 7 enthaltenen Definitionen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR608630018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da518b6ed4755836097348a10ecacb677f260dd2781b3012b2f5eeeabbf78d93

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4f BFStrMGZulassung von Anbietern

    „… S auf mautpflichtigen Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des BFStrMG („EETS-Gebiet BFStrMG“) nach § 4f Absatz 1 BFStrMG. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, sind Rechte und Pflichten des Anbieters gegenüber Nutzern sowie die zwischen Anbie …“