Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45), die Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) bilden in Verbindung mit dem Mautsystemgesetz (MautSysG) und dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die rechtlichen Grundlagen für die Implementierung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) in der Bundesrepublik Deutschland.
Ziel des EETS ist es, den Nutzern den Zugang zum gesamten mautpflichtigen europäischen Straßennetz mit nur einem Vertrag und nur einem Bordgerät eines Anbieters zu ermöglichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
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