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EEG 2023

§ 37eErlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 37e (früher 37d): Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37e (früher 37d): Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37e (früher 37d): Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106610014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e26f04179fa8fef3b7e8a37963ee38ed853a5db4dd9b06047601662a1fad88c7

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