(1) Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 unter entsprechender Anwendung des § 37d Absatz 1 Satz 2 ein abweichender Höchstwert anzuwenden. Dieser beträgt im Jahr 2024 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Höchstwert ergibt sich ab dem Jahr 2025 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 im Verfahren nach § 37d Absatz 2 noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 37b in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++) (+++ § 37b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 37b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++) (+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++) (+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++) (+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
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