EdSchleifAusbV
§ 8Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
- 3.
- Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,
- 4.
- Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,
- 5.
- Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,
- 6.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,
- 7.
- Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,
- 8.
- Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,
- 9.
- Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und
- 10.
- die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.
- 1.
- einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,
- 2.
- einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,
- 3.
- einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder
- 4.
- einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu schleifen und zu polieren und einen getrennten Diamanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e8c4f0e39306eb2807a5dcfe8125189308ee2ba20cfdd65cdf3f332169ecc45