EdSchleifAusbV
§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
- 1.
- Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,
- 2.
- Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,
- 3.
- Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 4.
- Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
- 5.
- Materialberechnungen durchzuführen,
- 6.
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
- 7.
- Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e8c4f0e39306eb2807a5dcfe8125189308ee2ba20cfdd65cdf3f332169ecc45