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Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  6Ziel und Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereich
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§  9Ziel und Zeitpunkt
§ 10Inhalt
Unterabschnitt 1
Fachrichtung Edelsteingravieren
§ 11Prüfungsbereiche
§ 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Edelsteinschleifen
§ 16Prüfungsbereiche
§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen
§ 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Industriediamantschleifen
§ 21Prüfungsbereiche
§ 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
§ 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4
Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
§ 26Prüfungsbereiche
§ 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063600018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e8c4f0e39306eb2807a5dcfe8125189308ee2ba20cfdd65cdf3f332169ecc45

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