EdlStFAusbV
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
- 5.
- Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
- 6.
- Anwenden von Fertigungstechniken,
- 7.
- computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
- 8.
- Bearbeiten von Oberflächen,
- 9.
- Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
- 10.
- Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
- 11.
- Anfertigen von Werkzeugen,
- 12.
- Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,
- 13.
- Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,
- 14.
- Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,
- 15.
- Nachbereiten von Schmuck,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 17.
- Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0C0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc