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EdlStFAusbV

§ 3Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05D0C0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cfa92cfd3679ace2ccf1091026fea3406ab467d255667d7c26b941c5f8bb3fcc

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