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EComKflAusbV

§ 12Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce

(1) Im Prüfungsbereich Kundenkommunikation im E-Commerce soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kundenanliegen lösungsorientiert zu bearbeiten,
2.
bei der Vertragserfüllung entstehende Störungen zu bearbeiten,
3.
Rückabwicklungsprozesse zu organisieren,
4.
Kommunikationskanäle auszuwählen und zu steuern,
5.
Schnittstellen von Kommunikationskanälen zu berücksichtigen,
6.
Kommunikation mit Kunden und Kundinnen zielgruppenorientiert und situationsgerecht zu gestalten, auszuwerten und zu optimieren und
7.
rechtliche Regelungen bei der Kundenkommunikation im E-Commerce einzuhalten.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR392600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2d3ffdeb9f4d38aef89c150e4bfd7e5f3a4c1c53bdb00d0b7eed8ed96cbb9b9

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