EBRG
§ 44Strafvorschriften
Gesetz über Europäische Betriebsräte
- 1.
- entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart oder
- 2.
- einer Vorschrift des § 42 über die Errichtung der dort genannten Gremien oder die Einführung des dort genannten Verfahrens, die Tätigkeit der dort genannten Gremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über die Benachteiligung oder Begünstigung eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gremien oder eines Arbeitnehmervertreters zuwiderhandelt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2011 I 2650
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6f G v. 16.9.2022 I 1454
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR154810996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef77669e75a932565b151528f7f0ff705f8d4a288cfac1affc53aa0b38c37f56