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EBRG

§ 3Gemeinschaftsweite Tätigkeit

Gesetz über Europäische Betriebsräte

(1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
(2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2011 I 2650

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6f G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154810996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef77669e75a932565b151528f7f0ff705f8d4a288cfac1affc53aa0b38c37f56

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