Zum Gesetzesinhalt

EBRG

§ 29Jährliche Unterrichtung und Anhörung

Gesetz über Europäische Betriebsräte

(1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere
1.
Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
2.
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
3.
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
4.
Investitionen (Investitionsprogramme),
5.
grundlegende Änderungen der Organisation,
6.
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
7.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,
8.
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,
9.
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
10.
Massenentlassungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2011 I 2650

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6f G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154810996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef77669e75a932565b151528f7f0ff705f8d4a288cfac1affc53aa0b38c37f56

XML-Quelle beim Herausgeber