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EBRG

§ 26Ausschuss

Gesetz über Europäische Betriebsräte

Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2011 I 2650

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6f G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154810996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef77669e75a932565b151528f7f0ff705f8d4a288cfac1affc53aa0b38c37f56

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