EBO
§ 40Fahrgeschwindigkeit
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- 1.
- der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
- 2.
- der Art und Länge der Züge (§ 34),
- 3.
- den Bremsverhältnissen (§ 35),
- 4.
- den Streckenverhältnissen,
- 5.
- den betrieblichen Verhältnissen
- 1.
- für Reisezüge mit durchgehender Bremse
250 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h;100 km/h,
wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; - 2.
- für Güterzüge mit durchgehender Bremse
120 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h;80 km/h;
abweichend davon beträgt die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; - 3.
- für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.
- 1.
- führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
- 2.
- andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
- 3.
- bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
| über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. |
- v =
- Wurzel aus r/11,8 x (u + u(tief)f)
- v =
- Geschwindigkeit in km/h
- r =
- Bogenradius in m
- u =
- Überhöhung in mm.
- u(tief)f =
- Überhöhungsfehlbetrag in mm
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479
Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR215630967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e