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EBO

§ 38Fahrordnung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
1.
in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
2.
zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
3.
bei Gleiswechselbetrieb,
4.
bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
5.
bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
6.
bei Hilfszügen,
7.
bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
8.
bei Nebenfahrzeugen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Hinweis: Änderung durch Art. 22 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215630967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59328e81ea92670c915ddb521709c5c35295c004f9583539f02ff0f74140524e

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