EBeV 2030
§ 16Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- 1.
- entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 2.
- gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 3.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach § 15c oder § 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 4.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 5.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 6.
- gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 7.
- in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 8.
- bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 9.
- in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden sind und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 10.
- an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder
- 11.
- an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad6347ab516d63628ef9384231995dacae50ce60bbb3c679cbbd749419769b68