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EBeV 2030

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad6347ab516d63628ef9384231995dacae50ce60bbb3c679cbbd749419769b68

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)§ 3Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur EinreichungAbschnitt 3 Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)§ 4Allgemeine Grundsätze§ 5Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen§ 6Brennstoffmengen§ 7Berechnungsfaktoren§ 8Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 9Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 10Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 11Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 12Kontinuierliche Emissionsmessung§ 13Berichterstattung§ 14Berichterstattungsgrenze§ 15Verifizierung§ 16Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 17Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des BrennstoffemissionshandelsgesetzesAbschnitt 4 Datenverwaltung und Datenkontrolle§ 18Datenverwaltung und Kontrollsystem§ 19Aufbewahrung von Unterlagen und DatenAbschnitt 5 Schlussbestimmungen§ 20InkrafttretenAnlage 1(zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten ÜberwachungsplansAnlage 2(zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der BrennstoffemissionenAnlage 3(zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen EmissionsberichtsAnlage 4(zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1) Methoden zur Ermittlung der BerechnungsfaktorenAnlage 5(zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden AnlageAnlage 6(zu § 18) Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten