EBeV 2022
Anlage 3(zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
- 1.
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 2.
- Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 3.
- Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 4.
- Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 5.
- Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
- 6.
- die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
- a)
- Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
- b)
- Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
- c)
- Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
- d)
- nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
- e)
- Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
- f)
- im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
- g)
- Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
- Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
- 8.
- im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
- 9.
- Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Hinweis: Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR301600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1c0620f482048284bc5a0c1f4737791baaeb93cfcaf7dce59b7ac4111097b00