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eBAnzV

§ 4Abwicklung bei Beendigung der Beleihung

Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich
1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
2.
die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 5 Abs. 2 am 31.12.2016 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 14.1.2015 I 16 über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2026 verlängert worden; die Geltung dieser V ist gem. § 5 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 366 über den 31.12.2026 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert worden

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 366

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d27511589291b075d88e290a825693552d119f572b40879ee6d58925743f9809

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