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eBAnzV

§ 2Führung eines Dienstsiegels

Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 5 Abs. 2 am 31.12.2016 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 14.1.2015 I 16 über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2026 verlängert worden; die Geltung dieser V ist gem. § 5 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 366 über den 31.12.2026 hinaus bis zum 31.12.2031 verlängert worden

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 366

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d27511589291b075d88e290a825693552d119f572b40879ee6d58925743f9809

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