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EAG-BehandV

§ 8Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Bei Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung ist die Lampenfraktion von den anderen zu verwertenden Fraktionen zu trennen. Die Trennung ist in der weiteren Behandlung aufrecht zu erhalten. Der Quecksilbergehalt der anderen zu verwertenden Fraktionen darf ein halbes Milligramm Quecksilber je Kilogramm Fraktion nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, sofern Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Bezug auf die zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte der Anforderung entgegenstehen.
(2) Aus der gemäß Absatz 1 getrennten Lampenfraktion und aus den Gasentladungslampen, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 2 entfernt wurden, sind Quecksilber und Leuchtpulver zu entfernen.
(3) Bei der Aufbereitung der getrennten Lampenfraktionen und der entfernten Gasentladungslampen zur Verwertung darf folgender Quecksilbergehalt nicht überschritten werden:
1.
für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens fünf Milligramm je Kilogramm Altglas,
2.
für Aluminium-Endkappen ein Quecksilbergehalt von 20 Milligramm je Kilogramm Aluminium-Endkappen sowie
3.
für die sonstigen Fraktionen zur Verwertung ein Quecksilbergehalt von 80 Milligramm je Kilogramm Fraktion.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184100021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b08af9f7700704258e8a9233b035dd02319932ba37b88c11cf4b347d02008fc

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