(1) Bei der Behandlung von Wärmeüberträgern sind Gase, die ozonabbauend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP100) über 15 haben, ordnungsgemäß zu entfernen und zu behandeln. Ozonabbauende Gase sind gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert worden ist, zu behandeln.
(2) Bei der Behandlung ammoniakhaltiger Absorberkühlgeräte ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in einer gekapselten Anlage zu isolieren. Wenn ein Kältekreislauf nicht vollständig von chromathaltigen Lösungen gereinigt werden kann, sind eisenhaltige Bauteile des Kältekreislaufes aufgrund ihres Chromatgehaltes zur Sicherstellung der Anforderung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 vor einer mechanischen Zerkleinerung zu entfernen und ohne weitere Behandlung einer dafür geeigneten Verwertungsanlage zuzuführen. Die entnommenen ammoniak- und Chrom-VI-haltigen Flüssigkeiten sind einer chemisch-physikalischen Behandlungsanlage zuzuführen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
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