(1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichtigen Informationen und Einschätzungen, insbesondere vorhandenem außenpolitischen Sachverstand, eine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen Rahmendaten der Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betroffen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6.
(2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben und deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, Zielgruppen, Verbreitungswegen und Angebotsformen.
(3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgabenplanung dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden, insbesondere im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung der auswärtigen Beziehungen beiträgt.
(4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die Bewertung der Angebote maßgebenden Kriterien und erläutert, aus welchen Gründen die vorgeschlagenen Verbreitungswege und Angebotsformen für die jeweiligen Zielgebiete und Zielgruppen vorgesehen werden und wie sich die Zusammenarbeit mit Dritten gemäß § 8 Abs. 1 und 4 vollziehen soll.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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