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DWG

§ 3Aufgabe

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes an.
(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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