DWG
§ 48Aufstellung des Wirtschaftsplans
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
- 1.
- einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind,
- 2.
- einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens darstellt,
- 3.
- einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben für Investitionen aufführt,
- 4.
- eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes,
- 5.
- einen Stellenplan,
- 6.
- Bewirtschaftungsgrundsätze.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309410997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3