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DWG

§ 48Aufstellung des Wirtschaftsplans

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält
1.
einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind,
2.
einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens darstellt,
3.
einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben für Investitionen aufführt,
4.
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes,
5.
einen Stellenplan,
6.
Bewirtschaftungsgrundsätze.
(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen.
(5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309410997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84e82034a6ffec5c5ea5a4aeb163f0e74179edd318ea8d63f50190177f805cb3

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