(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen.
(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt.
(4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen.
(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke - §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung - sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.1.2005 I 90
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
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