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§ 3

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBl. 1973 II S. 1458) außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204340983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee6217b77349aafc6cb9b7f65fc53c64896262b38b6865bf2dbf07da21c3c948

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