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DtFrJWStBefrV

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neugefaßt wurde, auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204340983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee6217b77349aafc6cb9b7f65fc53c64896262b38b6865bf2dbf07da21c3c948

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