Zum Gesetzesinhalt

DSLBUmwG

§ 9Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.
(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden können.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 F. vom 14.07.2018 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244100999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d98dc0f476edbc031f82adf84bb944b718901a3481308526bd45fd3615dc7e95

XML-Quelle beim Herausgeber