(1) Die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank begebenen Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Genussscheine, nachrangigen Verbindlichkeiten und sonstigen Schuldverschreibungen gelten nach der Umwandlung als von der Aktiengesellschaft begeben. Die Aktiengesellschaft unterliegt hinsichtlich der von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank abgeschlossenen Geschäfte auch nach der Umwandlung den für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten geltenden bankrechtlichen Vorschriften.
(2) Die der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gewährten Darlehen sowie die von ihr übernommenen Gewährleistungen gelten auch nach der Umwandlung als Darlehen an eine inländische Anstalt des öffentlichen Rechts und als Gewährleistungen einer solchen Anstalt.
(3) Die bisherigen Deckungsregister der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank bleiben nach der Umwandlung als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 7 Abs. 5 Satz 5 erstrecken sich auf diese Deckungsregister.
(4) Die bis zur Umwandlung in die Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte können weiterhin ohne Anrechnung auf die Obergrenze nach § 7 Abs. 1 durch gedeckte Schuldverschreibungen refinanziert werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 F. vom 14.07.2018 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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